Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugsteuer
Kfz-Steuer

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Krạft|fahr|zeug|steu|er 〈f. 21Steuer auf das Halten eines Kraftfahrzeugs, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dient

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Krạft|fahr|zeug|steu|er, die:
Steuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Fahren auf öffentlichen Straßen.

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Kraftfahrzeugsteuer,
 
eine Steuer auf das Halten von Kraftfahrzeugen (Kfz) oder Kfz-Anhängern zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung). Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer beträgt (2000) 13,7 Mrd. DM und fließt den Ländern zu.
 
Eine grundlegende Reform der Kraftfahrzeugsteuer wird seit langem diskutiert, wobei die Gewährleistung einer wegekostengerechten Belastung, Umweltaspekte und das Erhebungsverfahren im Vordergrund stehen. Das Kraftfahrzeugsteueränderungs-Gesetz 1997 brachte für Pkw eine Umstellung bei der Bemessungsgrundlage (bisher ausschließlich der Hubraum, jetzt auch der Schadstoffausstoß); die Höhe der Steuerschuld ist weiterhin abhängig von der Antriebsart (Benzin- oder Dieselmotor). Die ursprüngliche Absicht einer Umlage auf die Mineralölsteuer wurde aufgegeben.
 
Nach der neuen Regelung wird stark differenziert. Für Pkw, die die Schadstoffgrenzwerte der Euro-3- und Euro-4-Norm einhalten, sowie für Pkw, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km (»Dreiliterauto«) beziehungsweise 120 g/km (»Fünfliterauto«) nicht übersteigen, gibt es eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. 12. 2005, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei Euro-3-Pkw (Benzin) beziehungsweise 255,65 (Diesel), bei Euro-4-Pkw 306,78 (Benzin) beziehungsweise 613,55 (Diesel), bei »Dreiliterautos« 511,29 und bei »Fünfliterautos«255,65 erreicht. Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen ist für Euro-3- und Euro-4-Pkw sowie für »Dreiliterautos« je angefangene 100 cm3 Hubraum ein Steuersatz von 5,11 (Benzinmotor) beziehungsweise 13,80 (Dieselmotor) anzuwenden (Senkung gegenüber den vor dem 1. 7. 1997 geltenden Sätzen). Ab 2004 erhöhen sich diese Sätze auf 6,73 (Benzin) und 15,40 (Diesel). Für Fahrzeuge, die die seit dem 1. 1. 1997 bei Neuzulassungen obligatorische Euro-2-Norm erfüllen, betragen die Kraftfahrzeugsteuersätze6,14 (Benzin) und 14,83 (Diesel); 2004 werden sie auf 7,36 und 16,05 steigen. Für Pkw, die die Euro-1-Norm erfüllen (geregelter Katalysator oder gleichwertige Dieselfahrzeuge), sind die Steuersätze je 100 cm3 10,84 (Benzin) und 23,06 (Diesel). Für Altfahrzeuge, die die Euro-1-Norm nicht erfüllen, gelten höhere Steuersätze.
 
In Österreich wurde die Kraftfahrzeugsteuer zum 1. 5. 1993 beträchtlich geändert. Bei haftpflichtversicherten Pkw, Kombinationskraftwagen und Krafträdern tritt an die Stelle der Kraftfahrzeugsteuer ein Zuschlag zur Versicherungsteuer (motorbezogene Versicherungsteuer), dessen Höhe bei Pkw und Kombinationskraftwagen von der Motorleistung, bei Krafträdern vom Hubraum abhängt (Aufkommen 2000: 13,5 Mrd. Schiling). Alle übrigen im Inland zugelassenen Kfz sowie in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Fahrzeuge, die in Österreich benutzt werden, unterliegen der analog geregelten Kraftfahrzeugsteuer, die ebenfalls nur noch bei Krafträdern nach dem Hubraum, bei allen Kfz mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t nach der Motorleistung berechnet wird (Aufkommen 2000: 2 Mrd. Schiling). Bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Gewicht. Daneben unterliegen seit dem 1. 1. 1992 Pkw, Kombinationskraftwagen und Krafträder einer Normverbrauchsabgabe, die beim Verkauf an den Letztverbraucher beziehungsweise bei der Erstzulassung zu entrichten ist. Der Steuersatz ist linear abhängig vom Kraftstoffverbrauch des Kfz (Aufkommen 2000: 6 Mrd. Schiling).
 
In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine allgemeine Kraftfahrzeugsteuer, sondern lediglich (seit 1985) spezielle Straßenbenutzungsabgaben (Nationalstraßenabgabe [auch »Autobahnvignette«] und Schwerverkehrsabgabe). Die Kantone dagegen erheben Motorfahrzeugsteuern, und zwar bei Pkw überwiegend nach Hubraum und Motorleistung, bei Lkw durchweg nach dem Gewicht. Die seit 1997 erhobene Automobilsteuer des Bundes ersetzt die früheren Fiskalzölle und wird fällig bei Einfuhr beziehungsweise (bei inländischer Herstellung) bei Lieferung und Eigenverbrauch. Sie ist damit keine jährlich erhobene Kraftfahrzeugsteuer.
 
 
K. Komm., bearb. v. B. Strodthoff (Neuausg. 1980 ff.; Losebl.).

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Krạft|fahr|zeug|steu|er, die: Steuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Fahren auf öffentlichen Straßen.

Universal-Lexikon. 2012.

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